Vorschriften (AGB)

Reglement Fischerei Lungerersee

Vorschriften über die Fischerei im Lungerersee vom 26. Dezember 2021

1. Allgemeines

1.1 Patentpflicht
Das Patent wird auf eine bestimmte Person ausgestellt und ist nicht übertragbar. Pro Person wird für den gleichen Tag nur ein Patent abgegeben. Im gleichen Kalenderjahr kann jedoch eine Person nacheinander weitere Jahrespatente lösen, sobald das
Fangkontingent des alten Patents aufgebraucht ist.

1.2 Sachkunde-Nachweis
Für den Erwerb von Patenten ist ein Sachkunde-Nachweis erforderlich. Der Sachkunde-Nachweis wird durch das Schweizer Sportfischerbrevet, den schweizerischen Sachkunde-Nachweis oder einen gleichwertigen Nachweis erbracht. Über die Gleichwertigkeit entscheidet das kantonale Amt für Landwirtschaft und Umwelt. Für geführte Gruppen und Vereine sind Ausnahmen von der Pflicht des Sachkunde-Nachweises möglich, sofern die Aufsicht durch eine sachkundige Person gewährleistet ist.

1.3 Patentarten
Es gibt folgende Patentarten:
a. Jahrespatente für Erwachsene und Jugendliche
b. Monatspatente für Erwachsene und Jugendliche
c. Wochenpatente für Erwachsene und Jugendliche
d. Tagespatente für Erwachsene und Jugendliche
e. Gästekarte (maximal zwei Gästekarten pro Patent)

1.4 Patentdauer
Die Jahrespatente gelten vom 26. Dezember des Vorjahres bis Ende Kalenderjahr: Z.B. vom 26.12.2014 bis 31.12.2015. Die Monats- und die Wochenpatente werden für die Dauer eines Monates, resp. einer Woche, das Tagespatent wird für den jeweiligen Tag ausgestellt.

1.5. Gästekarte
1 Eine erwachsene patentinhabende Person darf bis zwei Gästekarten lösen. Das Mindestalter für Gäste beträgt 10 Jahre.
2 Gäste sind berechtigt, in Begleitung der patentinhabenden Person zu fischen. Sie unterstehen deren Verantwortung und Kontrolle.
3 Gäste dürfen nur mit einer Angelrute fischen. Bei der Benutzung eines Bootes müssen die patentinhabende Person und die Gäste vom selben Boot aus fischen. Bei der Uferfischerei müssen sie in der üblichen Wurfweite zueinander fischen.

1.6 Patente für Jugendliche
Jugendlichen wird ab Beginn des Kalenderjahres, in welchem sie das 10. Altersjahr erreichen, bis zum Ende des Kalenderjahres, in welchem sie das 16. Altersjahr erreichen, ein Patent für Jugendliche erteilt. Personen gelten fischereirechtlich ab Beginn des Kalenderjahres, in welchem sie das 17. Altersjahr erreichen, als Erwachsene.
Kinder und Jugendliche mit gesetzlichem Wohnsitz im Kanton Obwalden, welche einen Sachkundenachweis gemäss Punkt 1.2 der vorliegenden Vorschriften besitzen, können ein kostenloses Jahrespatent beantragen.
Dieses Patent berechtigt nur zum Fischen vom Ufer aus mit einer Angelrute. Dabei darf nur ein einfacher Angelhaken ohne Widerhaken mit natürlichem Köder verwendet werden. Köderfische dürfen nicht verwendet werden. Dieses kostenlose Jahrespatent wird einem Jugendlichen nur einmal pro Fischersaison abgegeben.

1.7 Kinder
Kinder unter 10 Jahren dürfen auch ohne Patent fischen, wenn sie von einer erwachsenen Person begleitet und beaufsichtigt werden, welche ein eigenes Patent für den Lungerersee besitzt. Pro erwachsene Person dürfen maximal drei Kinder ohne Patent fischen, wobei die erwachsene Person und die Kinder nur mit je einer Rute fischen dürfen. Die Fänge sind in der Statistik der erwachsenen Person einzutragen.

1.8 Patentausgabe
Eine Liste der Patent-Ausgabestellen findet sich im Internet unter www.fischerparadies.ch.

1.9 Statistik
Jede patentinhabende Person ist zur wahrheitsgetreuen Führung und Abgabe der Fangstatistik verpflichtet.
Die Fangstatistik ist bei den Rückgabestellen abzugeben. Die Statistiken können an allen PatentAusgabestellen gemäss Punkt 1.8 zurückgegeben werden.
Für die Fangstatistik wird eine Kaution erhoben. Die Kaution wird bei fristgerechter Abgabe der Statistik zurückerstattet. Die Rückerstattung verfällt ein halbes Jahr nach Ablauf der Gültigkeit des entsprechenden Patents.
Die behändigten Fische müssen sofort nach dem Fang mit Kugelschreiber oder Filzstift unabänderlich in die
Statistik eingetragen werden, das heisst, bevor weitergefischt wird und bevor der Fangort verlassen wird.

2. Fanggeräte

2.1 Fangausübung
a. Tierschutz
1 Es ist untersagt, Fische mit einem Angelgerät absichtlich an einem anderen Körperteil als dem Maul zu fangen.
2 Das Angeln mit der Absicht, die Fische wieder frei zu lassen, ist verboten (catch and release).
3 Die Fische müssen möglichst schonend gefangen werden. Zum Landen der angehakten Fische ist ein Feumer (Kescher) zu verwenden.
4 Als überlebensfähig beurteilte Fische, die geschützt sind, die während der Schonzeit gefangen werden oder die das Fangmindestmass nicht erreichen, sind sofort mit nassen Händen behutsam in das Gewässer zurückzuversetzen.
5 Als nicht mehr überlebensfähig beurteilte Fische, die geschützt sind, die während der Schonzeit gefangen
werden oder die das Fangmindestmass nicht erreichen, sind sofort zu töten und in das Gewässer zurückzuversetzen.
b. Fang und Handel von Fischnährtieren
Der Fang von Fischnährtieren ist nur der Einwohnergemeinde und dem Kanton für die eigene Fischaufzucht gestattet. Der Handel mit Fischnährtieren ist verboten.
c. Köderfische
1 Die Verwendung toter Köderfische ist erlaubt. Diese dürfen nur für die eigenen Gerätschaften mit dem Ködernetz (Senknetz), der Köderreuse oder mit der Flasche gefangen werden. Das zum Köderfang ausgelegte Gerät muss von der verantwortlichen Person überwacht werden.
2 Das Patent für Jugendliche berechtigt nicht zum Fischfang mit dem Ködernetz.

2.2 Fanggeräte und Fangmethoden
1 Die folgenden Geräte und Methoden sind erlaubt:
a. Die Spinn-, Grund- und Zapfenfischerei ist mit natürlichem oder künstlichem Köder mit einfachen oder mehrendigen Angelhaken erlaubt. Es sind zwei Angelruten gestattet.
b. Die Flugfischerei ist mit einer Angelrute mit höchstens drei künstlichen Ködern am Vorfach mit einfachem oder mehrendigem Angelhaken erlaubt.
c. Die Hegene darf höchstens sechs an der Leitschnur angebrachte Seitenschnüre mit je einem einfachen Angelhaken aufweisen. An der Hegene ist anstelle der Bleibeschwerung der Jucker mit einfachem oder mehrendigem Angelhaken erlaubt. Es sind zwei Angelruten gestattet.
d. Das Senknetz ist nur zum Köderfischfang erlaubt. Es darf höchstens 1 m² Fläche aufweisen und die Maschenweite darf höchstens 6 mm betragen.
e. Die Köderflasche und Köderreuse darf nur während der Tageszeit benützt werden.
f. Bei der Schleppfischerei mit Ruten, Tiefseeschleike und in der Wirkung vergleichbaren Geräten sind je Boot höchstens sechs Anbissstellen mit einfachen oder mehrendigen Angelhaken erlaubt. Der Einsatz von Seehunden (über und unter Wasser) ist verboten. Als seitliche Ausleger sind Sideplaner und Rutenhunde erlaubt, wobei der seitliche Abstand zum Boot höchstens 10 Meter betragen darf. Das Boot ist gemäss den Vorschriften der Binnenschifffahrtsverordnung mit einem weissen Ball zu kennzeichnen.
g. Die Verwendung von Angeln mit Widerhaken ist für Anglerinnen und Angler, welche über einen Sachkunde-Nachweis gemäss Punkt 1.2 der vorliegenden Vorschriften verfügen, zugelassen.
2 Jede gefangene Regenbogenforelle ist zu entnehmen und sofort fachgerecht zu töten. Als fachgerechte Tötung gilt das Entbluten durch Kiemenschnitt oder sofortiges Ausnehmen.
3 Das Auswechseln behändigter Fische, die das Fangmindestmass erreichen, ist untersagt.
4 Die Lebendhälterung von Fischen ist verboten.

Zusätzliche Bestimmungen:
– Ausgesetzte Ruten sind vom Patentinhaber ständig zu beaufsichtigen. Gesteckte Rutenständer sind nach
dem Gebrauch zu entfernen.
– Angel mit Widerhaken dürfen für die widerhakenlose Fischerei verwendet werden, wenn der Widerhaken
mit einer Zange bis zum Schaft des Angels gedrückt ist.

2.3 Verbotene Fanggeräte und Fangmethoden
1 Folgende Geräte und Methoden sind generell verboten:
a. explosive, betäubende oder sonstwie schädliche Stoffe;
b. elektrischer Strom (ausgenommen Sonderbewilligungen);
c. Waffen, Harpunen, Fischgabeln, Schlingen;
d. der Tauchfischerei dienende Geräte;
e. die Handfischerei;
f. die Setzangelschnur;
g. die Begünstigung des Fischfangs durch technische Vorkehren, die den Fischzug behindern oder die
Abflussverhältnisse verändern.

2.4 Örtliche und zeitliche Einschränkungen
1 Die Vorschriften des Natur- und Gewässerschutzes (Schutz der Ufervegetation) sind zu befolgen. Ufer, Lagerplätze und Gewässer sind rein zu halten. Es dürfen insbesondere keine Fischereiabfälle liegengelassen
oder ins Wasser geworfen werden.
2 Das Betreten und Befahren von Seerosen, Schilf- und Binsenbeständen ist verboten.
3 Vom 1. bis 25. Dezember ist jegliche Fischerei verboten.
4 Die Fischerei ist zur Nachtzeit allgemein verboten. Als Nachtzeit gilt:
a. vom 1. März bis 31. Oktober: 22.00 – 04.00 Uhr;
b. vom 1. November bis Ende Februar: 20.00 – 06.00 Uhr.
5 Die Schleppfischerei ist nur bei Tageslicht gestattet.

3. Schutzvorschriften
3.1 Schonzeiten
Die Schonzeiten richten sich nach Art. 1 der kantonalen Schonvorschriften über die Fischerei und dauern für den Lungerersee wie folgt:

Bach- und Seeforelle 1. Oktober bis 25. Dezember
Felchen 1. November bis 15. Januar
Hecht keine Schonzeit

3.2 Fangmindestmasse
Die Fangmindestmasse richten sich nach Art. 2 der kantonalen Schonvorschriften über die Fischerei. Die
nachgenannten Fische müssen von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse mindestens folgende Längen aufweisen:

Regenbogenforelle kein Mindestmass
Bach- und Seeforelle 35 cm
Felchen 25 cm
Hecht kein Mindestmass
Egli 15 cm

3.3 Zahlenmässige Fangbeschränkung
JEK: Jahrespatent Erwachsene klein: pro Tag 5 Forellen / pro Jahrespatent 50 Forellen
JEG: Jahrespatent Erwachsene gross: pro Tag 5 Forellen / pro Jahrespatent 80 Forellen
JJ: Jahrespatent Jugendliche: pro Tag 5 Forellen / pro Jahrespatent 40 Forellen
JJO: Jahrespatent Jugendliche OW: pro Tag 5 Forellen / 1 Mal pro Jahr 40 Forellen
ME: Monatspatent Erwachsene: pro Tag 5 Forellen / pro Monatspatent 40 Forellen
MJ: Monatspatent Jugendliche: pro Tag 5 Forellen / pro Monatspatent 30 Forellen
WE: Wochenpatent Erwachsene: pro Tag 5 Forellen / pro Wochenpatent 30 Forellen
WJ: Wochenpatent Jugendliche pro Tag 5 Forellen / pro Wochenpatent 25 Forellen
TE: Tagespatent Erwachsene pro Tag 5 Forellen
TJ: Tagespatent Jugendliche pro Tag 5 Forellen
GTE: Gästekarte 1 Tag Erwachsen pro Tag 5 Forellen
GTJ: Gästekarte 1 Tag Jugendlich pro Tag 5 Forellen
GWE: Gästekarte 1 Woche Erwachsen pro Tag 5 Forellen / pro Wochenpatent 30 Forellen
GWJ: Gästekarte 1 Woche Jugendlich pro Tag 5 Forellen / pro Wochenpatent 25 Forellen
GME: Gästekarte 1 Monat Erwachsen pro Tag 5 Forellen / pro Monatspatent 40 Forellen
GMJ: Gästekarte 1 Monat Jugendlich pro Tag 5 Forellen / pro Monatspatent 30 Forellen
Felchen dürfen pro Tag 15 gefangen werden. Die Fangzahlen der übrigen Fischarten sind unbeschränkt.
Sobald eine patentinhabende Person die maximale Tagesfangzahl von Forellen (Bach-, See- und Regenbogenforellen) erreicht hat, muss sie die Fischerei auf alle Arten einstellen. In den Behältern (Fischkasten, Körbe usw.) dürfen nur tote Fische aufbewahrt werden, die gleichentags gefangen wurden. Aufbewahrte Fische aus früheren Fängen gelten als Fang des Kontrolltages.
Vom 26. bis 31. Dezember können zwei Jahrespatente Gültigkeit haben. Das eine für die laufende, resp. alte Saison und das zweite gültig ab 26. Dezember und das kommende Jahr.

4. Patentgebühren
Eine Liste der Patentgebühren findet sich im Internet unter www.fischerparadies.ch.

5. Allgemeine Weisungen und Wünsche
Bootfischer halten gegenüber den Uferfischern einen Mindestabstand von 50 bis 100 Metern ein.
Uferfischer halten sich ebenfalls an diese Wurfdistanzen. Jeder Fischer, resp. jede Fischerin trägt das Seine dazu bei, dass die Ufer des Lungerersees sauber gehalten werden. Beim Verlassen der Ufer-, resp. der Picknickplätze sowie des Mietbootes sind alle Überreste und Abfälle einzusammeln und einer geordneten Entsorgung zuzuführen. Innereien beim Ausweiden von Fischen dürfen nicht in den See geworfen werden. Diese sind lose, ohne Verpackung und ohne anderen Abfall, in den Behälter vor der Tiefkühltruhe in der Fisch-Ausnahmestelle zu entsorgen.

6. Aufsicht und Kontrolle
a. Die Aufsicht obliegt der Lungerersee AG.
b. Das Patent ist auf Verlangen dem Aufsichtspersonal vorzuweisen. Zusammen mit dem Patent muss der Inhaber die Identitätskarte oder einen gleichwertigen amtlichen Ausweis mit Bild und einen Sachkundenachweis gemäss Punkt 1.2 dieser Vorschriften vorweisen können.
c. Bei der Kontrolle müssen auf Verlangen des Aufsichtspersonals sämtliche Fische gezeigt werden.
d. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften oder die Anweisungen des Aufsichtspersonals werden gemäss den eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen behandelt und dem kantonalen Amt für Landwirtschaft und Umwelt gemeldet.
e. Nicht einsichtige Personen werden angezeigt und strafrechtlich verfolgt.
f. Administrativmassnahmen:
Bei leichten Verstössen gegen die Fischereigesetzgebung wie
– Missachtung der örtlichen und zeitlichen Einschränkungen
– Verunreinigung von Ufer, Lagerplätzen und Gewässern
– widerrechtliche Verwendung von Widerhaken
– Lebendhälterung von Fischen
– Nichteintragen der behändigten Fische in die Statistik
können die Kontrollorgane eine Verwarnung aussprechen und eine Behandlungsgebühr von 100 Franken
erheben.
g. Personen, die mehrmals die Vorschriften über die Fischerei im Lungerersee verletzt oder eine Rechnung
der Lungerersee AG nicht bezahlt haben, kann das Amt für Landwirtschaft und Umwelt auf Antrag der Lungerersee AG gestützt auf Artikel 13 der kantonalen Fischereiverordnung die Abgabe von Jahrespatenten verweigern. Damit das Fischen für alle eine Erholung ist und bleibt, danken wir für das Beachten und Einhalten dieser Vorschriften. Rücksicht, Fairness und Toleranz gegenüber Tier und Umwelt sind Ehrensache. Gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 1 der Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Lungerersee werden die Ziffern 3.3 und 4 der vorliegenden Vorschriften von der Fischereiverwaltung (Amt für Landwirtschaft und Umwelt) genehmigt. Im Übrigen stehen die Vorschriften im Einklang mit der Fischereigesetzgebung des Kantons Obwalden.

Sarnen, 26. Dezember 2021

Amt für Landwirtschaft und Umwelt Abteilung Umwelt
Bruno Abächerli, Amtsleiter Dr. Alain Schmutz

Das Fischen am und auf dem Lungerersee ist nur mit einem gültigen Sachkunde-Nachweis (SaNa) oder in Begleitung einer Person mit dem SaNa gestattet.