Wanderboote, Bellyboote und Kajaks

Die Fischerei vom Bellyboot oder Kajak aus ist am Lungerersee gestattet. Bitte an folgende Regeln halten:

Ab August 2024 gilt in der Zentralschweiz für immatrikulierte Schiffe eine Schiffsmelde- und -reinigungspflicht. (Quelle VSZ.ch)

Ein Gewässerwechsel mit einem Schiff muss vorab über eine Plattform gemeldet und das Schiff fachgerecht gereinigt werden.  Diese Massnahmen schützen unsere Gewässer vor der Einschleppung von unerwünschten invasiven Tieren und Pflanzen. Die kantonsübergreifende elektronische Meldeplattform steht ab dem 7. August 2024 zur Verfügung auf. Hier der Link dazu. Die Melde- und Reinigungspflicht gilt für Schiffe mit Kontrollschild. Sie gilt auch bei Regatten und Sportveranstaltungen.

Für Schiffe ohne Nummer sowie für Wassersportgeräte ist eine gründliche Reinigung vor jedem Wechseln eines Gewässers dringend empfohlen. Um die Ausbreitung invasiver Arten zu stoppen, müssen alle ihren Beitrag leisten.

Unter https://umwelt-zentralschweiz.ch/schiffsreinigungspflicht finden Sie weitere wichtige Informationen zum Thema.

Merkblatt Schiffreinigungspflicht
Merkblatt Schiffreinigungspflicht

Wichtige Hinweise zur Benützung von Schiffen und Badegeräten auf dem Sarner- und Lungerersee (Quelle vsz.ch)

  • Schiffe mit ausländischen Kontrollschildern dürfen nur mit einer schriftlichen Bewilligung des Verkehrssicherheitszentrums eingesetzt werden. Erfordernis: Schiffs- und Schiffsführerausweis sowie ein Nachweis einer in der Schweiz gültigen Schiffshaftpflichtversicherung, vereinfachte Schiffsprüfung vor Ort. Die Bewilligung gilt vom Ausstelldatum bis zum Ende des folgenden Monats und darf innerhalb eines Kalenderjahres nicht erneuert werden.
  • Die Schiffe sind nach jedem Gebrauch aus dem Wasser zu nehmen und auf einem berechtigten Platz abzustellen (z.B. Ferienwohnung, Campingplatz). Für Wasserstandplätze ist ein schriftlicher Nachweis zu erbringen.
  • Für das Führen eines Schiffes mit mehr als 6 kW Motorleistung oder mehr als 15 m2 Segelfläche ist ein gültiger Führerausweis erforderlich.
  • Die Schiffe sind in vorschriftsgemässem Zustand zu verwenden. Die Mindestausrüstung und Rettungsgeräte sind mitzuführen.
  • Schiffe die kürzer sind als 2,5 m Länge, Strandboote und dergleichen, dürfen nur in der inneren Uferzone von 150 m verwendet werden; sie dürfen mit keinem Motor ausgerüstet sein.
  • Bestände von Wasserpflanzen wie Schilf, Binsen und Seerosen dürfen nicht befahren werden. In der Regel ist ein Abstand von 25 m einzuhalten.
  • Das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten ist verboten.
  • Das Verwenden von Flossen ab 2.50 m Seitenlänge ist bewilligungspflichtig.
  • Mit gelben Bojen markierte Wasserflächen gelten als Sperr- und Sicherheitszonen (Naturschutz / Strandbäder) und dürfen mit keinen Schiffen befahren werden.

 Geschwindigkeiten                                              

Auf dem Sarner- und Lungerersee beträgt die Höchstgeschwindigkeit:

  • 10 km/h in der inneren Uferzone bis 150 m vom Ufer entfernt. Auf dem Sarnersees ist nördlich der Linie Kurhaus am See Wilen – Seehof Sachseln die Höchtsgeschwindigkeit ebenfalls auf 10 km/h beschränkt.
  • 20 km/h ausserhalb der Uferzone. Längsfahrten in der inneren Uferzone sind gestattet.

 Fischereischiffe                                                                                    

Schiffe, die mit der Schleppangel fischen, sind mit einem weissen Ball, jene der Berufsfischer mit einem gelben Ball gekennzeichnet. Diese Schiffe sind so weit wie möglich, mind. aber mit einem Abstand von 50 m seitlich und 200 m hinten zu umfahren.