Lungerersee AG

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                                                                                                                                                                                                                                       letzte Aktualisierung: 23.12.2011 18:37
 
 

 

 
       
Reglement über die Fischerei im Lungerersee INHALTSVERZEICHNIS  
         

1.        Allgemeines

  Patente  
      Patentarten  
1.1 Patentpflicht   Patentgebühren  
  Die Fischerei im Lungerersee darf nur mit einem Patent ausgeübt werden. Das Patent wird auf eine bestimmte Person ausgestellt und ist nicht übertragbar.   Statistik  
Fangeräte
      Erlaubte Fanggeräte  
1.2 Sachkunde-Nachweis   Verbotene Fanggeräte  
 

Für den Erwerb von Patenten mit einer Gültigkeitsdauer von über einem Monat ist ein Sachkunde-Nachweis erforderlich. Der Sachkunde-Nachweis wird durch das Schweizer Sportfischerbrevet, den schweizerischen Sachkunde-Nachweis oder einen gleichwertigen Nachweis erbracht. Über die Gleichwertigkeit entscheidet die kantonale Fischereiverwaltung.

  Schonzeit  
Fangzahl  
Fangmindestmasse  
Allgemeine Weisungen  
Aufsicht und Kontrolle
1.3 Patentarten      
 

Es gibt folgende Patentarten:

a.         Jahrespatent Erwachsene

b.         Jahrespatent Jugendliche

c.         Ferienpatent Erwachsene

d.         Ferienpatent Jugendliche

 
     
         

1.4

Patentdauer      
 

Die Jahrespatente gelten für das Kalenderjahr. Ferienpatente werden für die Dauer eines Monates, einer Woche oder als Tageskarte ausgestellt.

     
         

1.5

Jugendpatente (Jahres- oder Ferienpatent)      
 

Jugendlichen wird ab Beginn des Kalenderjahres, in welchem sie das 10. Altersjahr erreichen, bis zum Ende des Kalenderjahres, in welchem sie das 16. Altersjahr erreichen, ein Jugendpatent erteilt. Personen gelten fischereirechtlich ab Beginn des Kalenderjahres, in welchem sie das 17. Altersjahr erreichen, als Erwachsene.

 

Jugendliche mit gesetzlichem Wohnsitz im Kanton Obwalden, welche einen Sachkundenachweis gemäss Punkt 1.2 des vorliegenden Reglements besitzen, können ein kostenloses Jahrespatent beantragen. Dieses Patent berechtigt nur zum Fischen vom Ufer aus mit einer Angelrute. Dabei darf nur ein einfacher Angelhaken ohne Widerhaken mit natürlichem Köder verwendet werden. Köderfische dürfen nicht verwendet werden. Für Jugendliche, die mit dem Boot angeln möchten, gelten die Patentgebühren gemäss Ziffer 4 dieses Reglements.

     
         

1.6

Kinder
 

Kinder können bis zum Ende des Kalenderjahres, in welchem sie das 9. Altersjahr erreichen, in Begleitung einer erwachsenen Person, die ein gültiges Patent besitzt, angeln. Die gefangenen Fische gehen zu Lasten der begleitenden Person und müssen in die Statistik eingetragen werden.

     
         

1.7

Patentausgabe      
 

Eine Liste der Patent-Ausgabestellen findet sich im Internet unter Patente oder kann auf der Gemeindekanzlei Lungern bezogen werden.

     
         

1.8

Statistik      
 

Jede patentinhabende Person ist gemäss den Ausführungsbestimmungen über die Fischfangstatistik  zur wahrheitsgetreuen Führung und Abgabe der Fangstatistik verpflichtet. Die Fangstatistik ist bei den Rückgabestellen gegen Rückvergütung der Statistik-Kaution abzugeben. Die Rückvergütungspflicht der Statistik-Kaution verfällt nach einem halben Jahr nach Ablauf des entsprechenden Patentes. Eine Liste der Rückgabestellen für die Statistik ist im Internet hier publiziert oder kann auf der Gemeindekanzlei bezogen werden.

     
 

Die behändigten Forellen müssen sofort nach dem Fang, mit Kugelschreiber oder Filzstift in die Statistik eingetragen werden. Die anderen behändigten Fischarten sind am Schluss der Tagesfischerei mit Kugelschreiber oder Filzstift in die Statistik einzutragen.

     
         

2.                Fanggeräte

     
         

2.1

Grundlagen      
 

Die zulässigen Fanggeräte sind in Art. 20 der kantonalen Fischereiverordnung sowie in Art. 8 der Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Lungerersee geregelt.

     
         

2.2

Fangausübung      
 

a. Tierschutz

Es ist untersagt, Fische mit einem Angelgerät absichtlich an einem andern Körperteil als dem Maul zu fangen. Als überlebensfähig beurteilte Fische, die geschützt sind, die während der Schonzeit gefangen werden oder die das Fangmindestmass nicht erreichen, sind sofort mit nassen Händen behutsam in das Gewässer zurückzuversetzen. Als nicht mehr überlebensfähig beurteilte Fische, die geschützt sind, die während der Schonzeit gefangen werden oder die das Fangmindestmass nicht erreichen, sind sofort zu töten und in das Gewässer zurückzuversetzen.

 

b. Fang und Handel von Fischnährtieren

Der Fang von Fischnährtieren ist nur der Einwohnergemeinde und dem Kanton für die eigene Fischaufzucht gestattet. Der Handel mit Fischnährtieren ist verboten.

 

c. Köderfische

Nur die Verwendung toter Köderfische ist erlaubt. Diese dürfen nur für die eigenen Gerätschaften mit dem Ködernetz (Senknetz), der Köderreuse oder mit der Flasche gefangen werden. Das zum Köderfang ausgelegte Gerät muss von der verantwortlichen Person überwacht werden.

     
         

2.3

Erlaubte Fanggeräte und Fangmethoden      
         
 
a. Die Spinn-, Grund- und Zapfenfischerei ist mit natürlichem oder künstlichem Köder mit einfachen oder
  mehrendigen Angelhaken ohne Widerhaken erlaubt. Es sind zwei Angelruten erlaubt.
b. Die Flugfischerei ist mit einer Angelrute mit höchstens drei künstlichen Ködern am Vorfach mit einfachem
  oder mehrendigem Angelhaken ohne Widerhaken erlaubt.
c. Die Hegene darf höchstens sechs an der Leitschnur angebrachte Seitenschnüre mit je einem einfachen
  Angelhaken mit oder ohne Widerhaken aufweisen. An der Hegene ist anstelle der Bleibeschwerung der Jucker
  einfachem oder mehrendigem Angelhaken ohne Widerhaken erlaubt.
d. Das Senknetz ist nur zum Köderfischfang erlaubt. Es darf höchstens 1 m² Fläche aufweisen und die
  Maschenweite darf höchstens 6 mm betragen.
e. Die Köderflasche und Köderreuse darf nur während der Tageszeit benützt werden.
f. Bei der Schleppfischerei mit Ruten, Tiefseeschleike und in der Wirkung vergleichbaren Geräten sind je Boot
  höchstens sechs Anbissstellen mit einfachen oder mehrendigen Angelhaken mit oder ohne Widerhaken erlaubt.
  Der Einsatz von Seehunden (über und unter Wasser) ist verboten. Als seitliche Ausleger sind Sideplaner und
  Rutenhunde erlaubt, wobei der seitliche Abstand zum Boot höchstens 10 Meter betragen darf. Das Boot ist
  gemäss den Vorschriften der Binnenschifffahrtsverordnung mit einem weissen Ball zu kennzeichnen.
g.   Das Auswechseln behändigter Fische, die das Fangmindestmass erreichen, ist untersagt.
  Zusätzliche Bestimmungen:
- Ausgesetzte Ruten sind vom Patentinhaber ständig zu beaufsichtigen. Gesteckte Rutenständer sind nach dem Gebrauch zu entfernen.
- Angel mit Widerhaken dürfen für die widerhakenlose Fischerei verwendet werden, wenn der Widerhaken mit einer Zange bis zum Schaft des Angels gedrückt ist.

 

     

2.4

Verbotene Fanggeräte und Fangmethoden      
 
a. explosive, betäubende oder sonst wie schädliche Stoffe
b. elektrischer Strom (ausgenommen Sonderbewilligung)
c. Waffen, Harpunen, Fischgabeln, Schlingen
d. der Tauchfischerei dienende Geräte
e. chemische und akustische Lockmittel
f. die Handfischerei
g. die Setzangelschnur
h. die Begünstigung des Fischfangs durch technische Vorkehren, die den Fischzug behindern oder die
  Abflussverhältnisse verändern
     
 

 

     

2.5

Örtliche und zeitliche Einschränkungen      
 

Die Vorschriften des Natur- und Gewässerschutzes (Schutz der Ufervegetation) sind zu befolgen. Ufer, Lagerplätze und Gewässer sind reinzuhalten. Es dürfen insbesondere keine Fischereiabfälle liegengelassen oder ins Wasser geworfen werden. Das Betreten und Befahren von Seerosen, Schilf- und Binsenbeständen ist verboten. Die Fischerei ist zur Nachtzeit allgemein verboten. Als Nachtzeit gilt:             

     
         
 
a. vom 1. März bis 31. Oktober 22.00 Uhr bis 04.00 Uhr
b. vom 1. November bis Ende Feb. 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr
         
   
     
Die Schleppfischerei ist nur bei Tageslicht gestattet.
 

 

               

3.        Schutzvorschriften

     
         

3.1

Regenbogenforellen      
 

Jede gefangene Regenbogenforelle ist zu entnehmen und sofort tierschutzgerecht zu töten. Die Lebendhälterung von Regenbogenforellen ist nicht gestattet.

     
 

 

     

3.2

Schonzeiten

     
 

Die Schonzeiten richten sich nach Art. 1 der kantonalen Schonvorschriften über die Fischerei und dauern für den Lungerersee wie folgt:

     
         
  Regenbogenforelle 1. November bis   25. Dezember      
Bach- und Seeforelle 1. Oktober bis 25. Dezember
  Felchen 1. November bis   15. Januar      
  Hecht keine Schonzeit        
         

3.3

Fangmindestmasse      
 

Die Fangmindestmasse richten sich nach Art. 2 der kantonalen Schonvorschriften über die Fischerei. Die nachgenannten Fische müssen von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse mindestens folgende Längen aufweisen:

     
         
  Regenbogenforelle kein Mindestmass        
  Bach- und Seeforelle 35 cm        
  Hecht kein Mindestmass        
  Egli 15 cm        
             
             

3.4

Fangzahl      
 

Mit dem ordentlichen Jahres- oder Ferienpatent dürfen je Tag und fischende Person gesamthaft 5 Bach-, See- oder Regenbogenforellen und 15 Felchen gefangen werden.

Pro Jahrespatent, resp. Monatspatent dürfen maximal folgende Fische gefangen werden:

     
         
  Jahrespatent Erwachsene 100   Bach, See oder Regenbogenforellen      
  Monatspatent Erwachsene   50   Bach, See oder Regenbogenforellen      
  Jahrespatent Jugendliche 60   Bach, See oder Regenbogenforellen      
  Monatspatent Jugendliche 30   Bach, See oder Regenbogenforellen      
         
 

Die Fangzahlen der übrigen Fischarten sind unbeschränkt.

 

Sobald ein Patentinhaber die maximale Tagesfangzahl einer Fischart erreicht hat, muss er die spezielle Fangart auf diese Fische einstellen. Es ist nicht gestattet, weitere Fänge der gleichen Art zu tätigen und massige Fische durch grössere zu ersetzen oder mit anderen Fischern einzutauschen. In den Behältern (Fischkasten, Körbe usw.) dürfen nur diejenigen Fische aufbewahrt werden, die gleichentags gefangen wurden. Aufbewahrte Fische aus früheren Fängen gelten als Fang des Kontrolltages.

     
         

4.      Patentgebühren

     
 

Die Patentgebühren betragen:   

 

Patentarten

Kantonsbewohner OW, Ferienwohnungs-, Camping-Festplatzbesitzer
in der Gemeinde Lungern
CHF

Übrige

 

 

CHF

Depotgebühr Statistik

 

 

CHF

Jahrespatente

(nur mit SaNa)

Erwachsene

240.00

360.00

20.00

Jugendliche (Ufer)

20.00

100.00

20.00

Jugendliche (Boot)

120.00

180.00

20.00

Jugendliche OW

0.00

0.00

20.00

Ferienpatente für Erwachsene

17 Jahre und >

Monatskarte

150.00

200.00

10.00

Wochenkarte

80.00

100.00

10.00

Tageskarte

25.00

30.00

5.00

Ferienpatente für Jugendliche

10 – 16 Jahre

Monatskarte

75.00

100.00

10.00

Wochenkarte

50.00

70.00

10.00

Tageskarte

20.00

25.00

5.00

 
     
         

5.                Allgemeine Weisungen und Wünsche

     
 

Bootfischer halten gegenüber den Uferfischern einen Mindestabstand von 50 – 100 Meter ein.

Uferfischer halten sich ebenfalls an diese Wurfdistanzen.

Jeder Fischer, resp. jede Fischerin trägt das Seine dazu bei, dass die Seeufer des Lungerersees sauber gehalten werden können. Beim Verlassen der Ufer-, resp. der Picknickplätze sowie des Mietbootes sind alle Überreste und Abfälle einzusammeln und einer geordneten Entsorgung zuzuführen.

Innereien beim Ausweiden von Fischen dürfen nicht in den See geworfen werden. Diese sind verpackt dem übrigen Kehricht beizufügen oder noch besser, ohne Verpackung beim Fischausweidplatz in den speziell dafür vorgesehenen Kessel zu legen.

     
         

6.           Aufsicht und Kontrolle

     
         
 
a.

Die Aufsicht obliegt der Lungerersee AG.

b. Das Patent ist auf Verlangen dem Aufsichtspersonal vorzuweisen. Zusammen mit dem Patent muss der
  Inhaber die Identitätskarte oder einen gleichwertigen amtlichen Ausweis mit Bild vorweisen können.
c. Bei der Kontrolle müssen auf Verlangen des Aufsichtspersonals sämtliche Fische gezeigt werden.
d. Zuwiderhandlungen gegen dieses Reglement oder die Anweisungen des Aufsichtspersonals werden gemäss
  den eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen behandelt und der kantonalen Fischereiaufsicht
  gemeldet.
e. Nicht einsichtige Personen werden angezeigt und strafrechtlich verfolgt.
   
Damit für alle das Fischen eine Erholung ist und bleibt, danken wir für das Beachten und Einhalten dieses

Reglements. Rücksicht, Fairness und Toleranz gegenüber Tier und Umwelt sind Ehrensache.

     
 

Gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 der Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Lungerersee werden die Ziffern 3.4 und 4 des vorliegenden Reglements von der Fischereiverwaltung genehmigt. Im Übrigen steht das Reglement im Einklang mit der Fischereigesetzgebung des Kantons